Partnerschaftsverein
Satzung

Satzung des Partnerschaftsvereins Bogen

§ 1 Name, Sitz des Vereins und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Partnerschaftsverein Bogen“ nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz “eingetragener Verein“ (e. V.)
Der Verein hat seinen Sitz in Bogen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereines

Der Zweck des Vereines ist:

den Gedanken der Partnerschaft mit ausländischen Städten unter den Bürgern der Stadt und ihren Stadtteilen zu pflegen, den Austausch mit Bürgern der jetzigen Partnerschaftsstädte Arco und Arthez de Bearn zu pflegen, zum Gedanken der Völkerverständigung beizutragen, alle Einwohner, besonders aber Vereine und Schulen der Stadt in Partnerschaftsfragen zu beraten.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.03.1953.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bogen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Schüleraustausch, Veranstaltungen zur Begegnung mit den Partnerstädten, Informationsveranstaltungen, Erstellung und Verteilung von Informationsmaterial sowie Fahrten in die Partnerstädte.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluß entscheidet.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben, die innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen ist. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

mit dem Tod des Mitglieds,
durch freiwilligen Austritt,
durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluß aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschlußbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beitragssatzung in der jeweils gültigen Form ist Anlage und Inhalt dieser Satzung. Die Beiträge sind zum 30.06. des Geschäftsjahres fällig.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins bestehen keinerlei Ansprüche auf das Vermögen oder bereits bezahlte Beiträge.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

der Vorstand
die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

   1. dem Präsidenten,
   2. dem Vizepräsidenten,
   3. dem Schatzmeister,
   4. dem Schriftführer,
   5. 3 Beisitzern,
   6. dem Bürgermeister bzw. dessen Stellvertreter.

Sie alle sind gleichberechtigte Vorstandsmitglieder.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten vertreten.
Der Vorstand zieht bei Bedarf zu seinen Sitzungen Vertreter der Stadt, der Vereine, der Jugend und der Schulen hinzu.
Er ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Ihm obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Geschäftsführung obliegt dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung dem Vizepräsidenten.

Ihm obliegen vor allem folgende Aufgaben:

Einberufung der Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens zweimal pro Jahr.
Einberufung der Mitgliederversammlung.
Die Ladung erfolgt schriftlich und durch Bekanntmachung in der Tagespresse mit Angabe der Tagesordnung.
Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.
Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts.
Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern.
Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur bei Gegenzeichnung des Präsidenten oder dessen Vertreter leisten.

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 Beschlußfassung des Vorstands

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich, fernmündlich oder durch Telefax einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung, die im ersten Quartal jeden Jahres abgehalten wird, nimmt den Jahresbericht, den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und den Bericht der Kassenprüfung entgegen und beschließt über:

die Entlastungen des Vorstandes,
die Neuwahl des Vorstandes turnusgemäß,
Festsetzung der Höhe und der Fällig
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